Statuten

Vereinsstatuten 2020

I. Name und Sitz

Art. 1 Name, Rechtsform, Sitz

Unter dem Namen «Circle of Compassion» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Der Verein hat seinen Sitz in Basel.

II. Vereinszweck

Art. 2 Zweck und Ziel

Der Verein verfolgt das Ziel, sich für die Würde und Rechte von Tieren einzusetzen. Auch möchte der Verein, dass Ungerechtigkeiten in Bezug auf Menschen beendet werden. Er verfolgt dabei das 10-Jahres-Ziel, dass es bis dahin seine Arbeit in der Schweiz nicht mehr braucht. Im Zentrum steht die Aufklärungsarbeit über die ethischen, ökologischen, politischen und gesundheitlichen Aspekte unseres Umgangs mit Tieren. Die Erbringung von geldwerten Vorteilen durch den Verein zugunsten der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Der Verein ist nicht gewinnstrebig.

III. Mitgliedschaft

Art. 3 Unterstützungsarten

Der Verein setzt sich folgendermassen zusammen:

a. Mitglieder
b. Aktive
Auch Personen, die nicht Mitglied des Vereins sind, können an deren Aktionen teilnehmen und Verbesserungsvorschläge an den Verein richten. Allerdings können nur Mitglieder an der Generalversammlung abstimmen.

c. Spender*innen
Spenderinnen und Spender unterstützen den Verein finanziell nach ihrem Gutdünken, sind aber keine Mitglieder.

Art. 4 Aufnahme von Mitgliedern

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Aufnahmegesuche sind schriftlich über die Homepage an den Vereinsvorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet. Diese kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Art. 5 Mitgliederbeitrag

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder.

Jährlicher Mitgliedsbeitrag: 60 Fr.

Es besteht die Möglichkeit einer 1-jährigen-Gratismitgliedschaft für nichtverdienende Personen. Dafür muss ein Gesuch an den Vorstand gestellt werden. Geringverdienende können ebenfalls ein Gesuch zur Reduzierung des Mitgliedsbeitrags an den Vorstand stellen. Familien können eine Familienmitgliedschaft abschliessen, zahlen als Gruppe lediglich den Jahresbeitrag und haben eine gemeinsame Stimme bei der Mitgliederversammlung.

Die Beitragshöhe kann jährlich von der Mitgliederversammlung neu festgelegt werden.

Art. 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

  1. Austritt
  2. Ausschluss
  3. Todesfall

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich, muss aber schriftlich erfolgen.

Der Ausschluss kann vom Vorstand gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches die Interessen des Vereins schädigt. Ein Mitglied kann in besonderen Fällen durch den Vorstand ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitgliedes, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort.

IV. Organisation

Art. 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Generalversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Revisionsstelle (fakultativ)

Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben keinen grundsätzlichen Anspruch auf Entschädigung ihrer Spesen und Barauslagen. In Ausnahmefällen kann der Vorstand die Entschädigung von effektiven Spesen und Barauslagen jedoch bewilligen.

V. Generalversammlung

Art. 8 ordentliche Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden. Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an den Vorstand zu richten.

Art. 9 ausserordentliche Generalversammlung

Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

Art. 10 Kompetenzen der Generalversammlung

Die Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung sind folgende:

  1. Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz sowie des Berichts der Revisionsstelle
  2. Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle
  3. Festsetzen der Mitgliederbeiträge
  4. Wahl der Präsidentschaft, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
  5. Behandlung von Anträgen des Vorstands und der Mitglieder, Erledigung von Rekursen
  6. Änderung der Statuten
  7. Auflösung des Vereins und Bestimmung über das Vereinsvermögen

Art. 11 Beschlussfassung, Wahlen und Stimmrecht

Alle anwesenden Mitglieder haben eine Stimme und somit das gleiche Stimmrecht. Beschlüsse an der Generalversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit erwünscht wird. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentschaft den Stichentscheid.

Bei der Beschlussfassung über die Décharge, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.

Personen, die nicht Mitglied sind, aber sich aktiv an den Aktionen des Vereins oder durch Spenden beteiligen, können der Generalversammlung beiwohnen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.

Zirkularbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der antwortenden Mitglieder gefasst.

VI. Vorstand

Art. 12 Wahl, Amtsdauer und Konstituierung

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Er konstituiert sich selbst.

Art. 13 Aufgaben und Kompetenzen

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Ihm stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:

  1. Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen
  2. Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen
  3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens

Art. 14 Beschlussfassung

Eine Vorstandssitzung wird einberufen auf Antrag der Präsidentschaft oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Generalversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

VII. Revisor*innen

Art. 15 Aufgabe der Revisionsstelle

Die Generalversammlung kann jährlich zwei Rechnungsrevisor*innen wählen, welche die Jahresrechnung und Bilanz kontrollieren, sowie der Generalversammlung Bericht erstatten.

VIII. Das Vereinsvermögen

Art. 16 Einnahmequellen

Das Vermögen bildet sich aus den Mitgliederbeiträgen und Spenden.

Art. 17 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Mitglieder, deren
Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

IX. Statutenänderung und Auflösung

Art. 18 Voraussetzungen

Für die Vereinsauflösung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich. Für die Annahme eines solchen Antrages ist Dreiviertel-Mehrheit notwendig.

Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Hauptversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder.

Art. 19 Zuwendung Vereinsvermögen nach Auflösung

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine oder mehrere steuerbefreite Institutionen, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt bzw. verfolgen. Die Generalversammlung bestimmt über die Aufteilung des Liquidationserlöses und benötigt dafür ein Stimmenmehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Dieser Artikel ist unabänderlich.

Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form von der Präsidentschaft erstellt und von den Vorstandsmitgliedern akzeptiert. Über die endgültige Annahme wird bei der nächsten Generalversammlung von den Mitgliedern abgestimmt.

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